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AGB / general terms and conditions
 

§ 1 Allgemeines - Geltungsbereich

(1) Unsere Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführen.

(2) Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Kunden zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.

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§ 2 Angebot – Angebotsunterlagen

(1) An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Kunde unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.

(2) Geben wir das Angebot ab, ist unser Angebot freibleibend, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.

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§ 3 Preise - Zahlungsbedingungen

(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise „ab Werk“.

(2) Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise entsprechend zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen oder Materialpreisänderungen eintreten. Diese werden wir dem Kunden auf Verlangen nachweisen.

(3) Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen enthalten; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.

(4) Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.

(5) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis netto (ohne Abzug) innerhalb von 15 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Es gelten die gesetzlichen Regeln betreffend die Folgen des Zahlungsverzugs.

(6) Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

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§ 4 Lieferzeit

(1) Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus.

(2) Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Kunden voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.

(3) Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.

(4) Sofern die Voraussetzungen von Abs. (3) vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.

(5) Wir haften ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht; ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist uns zuzurechnen. Sofern der Lieferverzug nicht auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen Vertragsverletzung beruht, ist unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

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§ 5 Gefahrenübergang

(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Werk“vereinbart.

(2) Sofern der Kunde es wünscht, werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung abdecken; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Kunde.

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§ 6 Mängelhaftung

(1) Wir garantieren, dass unsere Lieferung oder Dienstleistung frei von Herstellungsfehlern und Materialmangel ist. Die Verjährungsfrist für Käufer bei Klagen wegen Gewährleistungsverletzung beträgt sechs Monate und beginnt mit dem Datum der Lieferung, sofern nicht anders vereinbart. 

(2) Werden unsere Betriebs- oder Wartungsanweisungen nicht befolgt, Änderungen an den Lieferungen oder Leistungen vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Vorkommnisse verwendet, die nicht der Originalspezifikation entsprechen, so entfällt jede Gewährleistung. 

(3) Der Besteller hat uns Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Erhalt der Lieferung oder Leistung schriftlich mitzuteilen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind uns unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen. 

(4) Im Falle einer schriftlichen Mitteilung des Käufers über die Nichtübereinstimmung unserer Lieferungen oder Leistungen mit der Gewährleistung werden wir nach unserer Wahl entweder den Mangel beseitigen oder auf unsere Kosten Ersatz liefern. 

(5) Schlägt die Mängelbeseitigung nach angemessener Frist fehl und/oder ist eine Ersatzlieferung unmöglich oder unzumutbar, kann der Käufer nach seiner Wahl den Schadenersatz mindern oder vom Vertrag zurücktreten. 

(6) Die Gewährleistung für gewöhnlichen Verschleiß ist ausgeschlossen. 

(7) Gewährleistungsansprüche gegen uns können nur vom unmittelbaren Käufer geltend gemacht werden und sind nicht abtretbar. 

(8) Die vorstehenden Bestimmungen schließen die Gewährleistung der Lieferung oder Leistung abschließend ein und schließen sonstige Gewährleistungsansprüche aus. 

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§ 7. Beschränkung der Haftung 

(1) Schadensersatzansprüche aus positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsschluss oder aus unerlaubter Handlung gegen uns oder unsere Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen sind ausgeschlossen, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder eine wesentliche Vertragspflicht wesentlicher Leistungen verletzt wurde. 

(2) Dies gilt auch für Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung, jedoch nur insoweit, als der Ersatz mittelbarer oder Mangelfolgeschäden verlangt wird, es sei denn, die Haftung beruht auf einer Garantie, die das Risiko dieser Schäden zu Lasten des Käufers abdeckt. Jede Haftung ist auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt. In jedem Fall bleiben unsere Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz und sonstige Ansprüche aus Produkthaftung unberührt. 

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§ 8. Eigentumsvorbehaltssicherung

(1) Die gelieferte Ware (Vorbehaltsware) bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus diesem Vertrag Eigentum des Verkäufers. Der Käufer verpflichtet sich, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und sie auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern.

(2) Wird die Vorbehaltsware gepfändet oder ist sie sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt, ist der Käufer verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, den Dritten auf die Eigentumsrechte des Verkäufers hinzuweisen und den Verkäufer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit der Verkäufer seine Eigentumsrechte durchsetzen kann. Der Käufer haftet für die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten gegenüber dem Verkäufer, sofern der Dritte nicht in der Lage ist, diese Kosten dem Verkäufer zu erstatten.

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§ 9 Gerichtsstand – Erfüllungsort

(1) Sofern der Kunde Kaufmann ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand. Wir sind jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.

(2) Der Vertrag unterliegt dem deutschen Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechtes und des deutschen internationalen Privatrechtes.

(3) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.

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